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Kleinreparaturklausel

Vertragliche Vereinbarung zur Übernahme geringfügiger Instandsetzungskosten durch den Mieter.

Einzelgrenze ca. 75 – 100 €
Jahresgrenze max. 8% d. Miete

Was sind Kleinreparaturen?

Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verpflichtet den Mieter, kleine Schäden an Gegenständen zu bezahlen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen. Dazu gehören z. B. Wasserhähne, Lichtschalter, Fenster- und Türverschlüsse oder Rollladengurte.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit der Vermieter die Kosten umlegen darf, müssen im Vertrag zwei Grenzen genannt sein:

  • Die Einzelgrenze: Ein Betrag für eine einzelne Reparatur (üblich sind ca. 100 Euro).
  • Die Jahreshöchstgrenze: Ein Gesamtbetrag pro Jahr (oft 8 % der Jahresnettokaltmiete).
🔧 Wichtiger Unterschied: Der Mieter muss nur die Kosten tragen, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Handwerker selbst zu beauftragen. Das bleibt Aufgabe des Vermieters!

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